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Erbschaft Der Kanton Bern erhebt bei unentgeltlichem Vermögensübergang im Zusammenhang mit einem Todesfall (gesetzliche, erbvertragliche oder testamentarische Erbfolge, Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall) eine Erbschaftssteuer. Steuerpflichtig werden Sie gemäss dem Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, wenn Sie von einer verstorbenen Person begünstigt worden sind.
Unentgeltliche Zuwendungen sowie ein Vermögenserwerb von Todes wegen sind unter Ehegatten steuerfrei.
Im Kanton Bern wurde die Erbschafts- und Schenkungssteuer für Nachkommen sowie Stief-und Pflegekinder auf den 1.1.2006 abgeschafft. Schenkung Der Kanton Bern erhebt bei unentgeltlichem Vermögensübergang durch Schenkung eine Schenkungssteuer. Gemäss dem Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer werden Sie steuerpflichtig, wenn Sie durch eine Schenkung begünstigt worden sind.
Unter Ehegatten sind unentgeltliche Zuwendungen steuerfrei. Im Kanton Bern wurde die Erbschafts- und Schenkungssteuer für Nachkommen sowie Stief-und Pflegekinder auf den 1.1.2006 abgeschafft.
Weitere Informationen zu diesen Themen finden Sie in der allgemeinen Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen oder bei der kantonalen Steuerverwaltung.
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Laut Gesetz muss für jeden Hund, der im Kanton Bern gehalten wird, jedes Jahr eine Abgabe bezahlt werden. Dies gilt für alle Hunde, die über 3 Monate alt sind (Stichtag 1. August). Ausgenommen sind Blindenführ-, Therapie- und Assistenzhunde (Nachweis erforderlich).
Die Hundetaxe beträgt CHF 100.00 und wird immer im Monat August für das laufende Jahr fällig. Bereits registrierte Hundehalterinnen und Hundehalter erhalten automatisch eine Rechnung.
Neue Hunde können Sie direkt via Online-Schalter anmelden.
Als Hundehalter beachten Sie bitte die seit 2008 obligatorischen Hundeausbildungen. Diese gelten auch für bisherige Hundehalter, die einen neuen Hund kaufen. Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesamt für Veterinärwesen.
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Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine Verbrauchssteuer des Bundes. Sie soll den Inlandverbrauch belasten. Konsumierende sollen über diese Steuer ihren Beitrag an die finanziellen Mittel leisten, die der Bund für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
Dieser Beitrag wird bemessen nach dem Umfang des Konsums, das heisst des Aufwands jeder und jedes Einzelnen für Leistungen der verschiedensten Art (nicht nur für Gegenstände, sondern auch für Dienstleistungen). Es finden 3 verschiedene Sätze Anwendung: ein Normalsatz, ein reduzierter Satz und ein Sondersatz für Beherbergungsleistungen.
Die Konsumierenden bezahlen die MWST nicht direkt. Der Steuerbezug erfolgt bei Produzierenden, Fabrikantinnen und Fabrikanten, Händlerinnen und Händlern, Handwerkerinnen und Handwerkern sowie Dienstleistenden. Diesen steuerpflichtigen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern ist es gestattet, die MWST auf die Konsumierenden zu überwälzen. Die MWST ist demnach eine indirekte Steuer. Was müssen Steuerpflichtige versteuern?
Grundsätzlich müssen sie alle Umsätze versteuern. Darunter fallen
- die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen, sofern sie nicht ausdrücklich von der MWST ausgenommen sind
- die im Inland gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen, mit Ausnahme jener, die ausdrücklich von der MWST ausgenommen sind
- der Eigenverbrauch im Inland
- der Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt von Unternehmen mit Sitz im Ausland
- die von der MWST ausgenommenen Umsätze, sofern die Option für deren Versteuerung möglich ist und von der eidgenössischen Steuerverwaltung bewilligt wurde
Weitere Informationen zur MWST finden Sie bei der eidgenössischen Steuerverwaltung («Mehr zum Thema»), an die Sie sich am besten auch für Auskünfte wenden:
Eidgenössische Steuerverwaltung Abteilung Mehrwertsteuer Schwarztorstrasse 50 3003 Bern
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Quellenbesteuerte Personen |
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Wenn ein Betrieb Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die keine fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen, oder Personen, die keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, ist er verpflichtet, diese Personen bei der zuständigen Kompetenzgemeinde anzumelden und den Steuerabzug zum Zeitpunkt der Auszahlung vorzunehmen und abzurechnen. In der Quellensteuer enthalten sind Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern sowie allfällige Kirchensteuern.
Um die Besteuerung ausländischer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ohne Ausweis C korrekt vornehmen zu können, werden folgende Unterlagen benötigt:
Liste der zuständigen Kompetenzzentren/Zuteilung der Gemeinden
Kontakte der zuständigen Stellen
Diese Unterlagen und weitere Informationen zur Quellensteuer finden Sie auf der Seite der Steuerverwaltung des Kantons.
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Anlage
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Ansatz
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Berechnungsart
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Minimalbetrag
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Maximalbetrag
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Gemeinde
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1.64 %
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der einfachen Steuer
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1.5 ‰
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des amtlichen Wertes
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Feuerwehrdienstersatzabgabe
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19 %
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der einfachen Steuer
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Fr. 400.—
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Kirchensteuer reformiert
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0.207 %
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der einfachen Steuer
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Kirchensteuer röm.-kath.
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0.190 %
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der einfachen Steuer
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Kirchensteuer christkath.
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0.276 %
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der einfachen Steuer
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Hundetaxe
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Fr. 100.—
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pro Tier
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Gründe für einen Steuererlass sind:
- eine ernsthafte finanzielle Notlage
- ausserordentliche Familienlasten und Unterhaltsverpflichtungen
- eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit
Ein Erlassgrund kann dabei vorliegen, wenn die gesuchstellende Person die geschuldeten Steuern bei zumutbaren Einschränkungen der Lebenskosten nicht in absehbarer Zeit entrichten kann. Einschränkungen bis auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gelten als zumutbar.
Ein Erlassgesuch können Sie nur für rechtskräftig veranlagte Steuern stellen. Sie müssen das Gesuch schriftlich und begründet mit den notwendigen Beweismitteln (Haushaltbudget) bei der Finanzabteilung der Gemeinde Konolfingen einreichen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der kantonalen Steuerverwaltung.
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Als Juristische Personen werden besteuert:
- Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
- Genossenschaften
- Vereine
- Stiftungen
- übrige Juristische Personen
Jede Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Stiftung, jeder Verein und alle übrigen juristischen Personen müssen mindestens einmal jährlich eine Steuererklärung samt Einlageblättern ausfüllen und der Steuerverwaltung des Kantons Bern innert 7 Monaten nach Abschlussdatum einreichen.
Die Veranlagung erfolgt bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auf der Basis von Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang. Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen müssen eine Jahresrechnung einreichen. Besteuerung von Personengesellschaften Das Einkommen und Vermögen der einfachen Gesellschaften und der Kollektiv- und Kommanditgesellschaften wird den Teilhabern und Kommanditären zugerechnet.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern
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Wer in die Gemeinde Konolfingen einzieht und ein Logis bewohnt, hat sich innerhalb von 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle persönlich anzumelden.
Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter haben der Einwohnerkontrolle einen Heimatausweis (wird von der zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde ausgestellt) zu übergeben.
Der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich dort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 und Art. 165 des Steuergesetzes). Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz an jenem Ort, wo die stärksten wirtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen bestehen.
Die Steuerverwaltung prüft aufgrund gesetzlicher Grundlagen in regelmässigen Zeitabständen, ob die Voraussetzungen für einen Wochenaufenthalt erfüllt sind.
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