Den Willen auf der Spendekarte festhalten
Die Entscheidung, ob man nach dem Tod Organe, Gewebe oder Zellen spenden will, sollte schriftlich festgehalten werden. Eine einfache Möglichkeit dazu besteht darin, eine Spendekarte auszufüllen und diese ständig bei sich zu tragen. Auf der Karte kann angegeben werden, ob man einer Spende zustimmen oder ob man sie ablehnen will, ob man nur bestimmte Organe, Gewebe oder Zellen spenden will oder ob die Entscheidung einer Vertrauensperson übertragen werden soll. Zusätzlich zum Ausfüllen der Spendekarte wird empfohlen, seine Entscheidung den Angehörigen mitzuteilen.
Der persönliche Wille bezüglich Spende von Organen, Geweben und Zellen kann auch in einer Patientenverfügung festgehalten werden. Patientenverfügungen werden von verschiedenen Organisationen angeboten, zum Beispiel von der «Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte» (FMH) oder von «Dialog Ethik», dem interdisziplinären Institut für Ethik im Gesundheitswesen (Links zu den Websites dieser Organisationen finden Sie auf Transplantation.ch).
Der Wille der verstorbenen Person hat Vorrang
Der Wille der verstorbenen Person hat in jedem Fall Vorrang gegenüber demjenigen der nächsten Angehörigen. Ist aber der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, können die nächsten Angehörigen eine Entscheidung fällen. Als «nächste Angehörige» gelten Lebensgefährten (Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Partnerin bzw. Partner, Lebenspartnerin, Lebenspartner) Kinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern oder andere Personen, die mit der verstorbenen Person eng verbunden waren. Diese haben dabei den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person zu beachten.
In der Schweiz gilt: Ohne Zustimmung keine Organentnahme
Wenn die verstorbene Person den Entscheid über die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nachweisbar einer Vertrauensperson übertragen hat, so tritt diese Person an die Stelle der nächsten Angehörigen. Hat die verstorbene Person ihren Willen nicht schriftlich festgehalten und sind auch keine Angehörigen oder sonstige Vertrauenspersonen vorhanden oder erreichbar, ist eine Entnahme unzulässig. Dieses im Artikel 8 des Transplantationsgesetzes beschriebene Verfahren nennt man die «erweiterte Zustimmungslösung».
Formulare und Links: