Die Sozialhilfe für den Kanton Bern ist im kantonalen Soziahilfegesetz SHG vom 11. Juni 2001 geregelt. Art. 1 des SHG: «Die Sozialhilfe nach diesem Gesetz sichert die gemeinsame Wohlfahrt der Bevölkerung und ermöglicht jeder Person die Führung eines menschenwürdigen und eigenverantwortlichen Lebens».
Die Massnahmen der Sozialhilfe sind auf folgende Ziele ausgerichtet:
- Prävention und vorbeugende Beratung
- Hilfe zur Selbsthilfe
- Ausgleich von Beeinträchtigungen
- Behebung von Notlagen
- Verhinderung von Ausgrenzung
- Förderung der Integration