Gemeinde Konolfingen
Bernstrasse 1
3510 Konolfingen
Öffnungszeiten:
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08.00 - 11.30 und 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch bis 18.00 Uhr
Telefon 031 790 45 45
Fax 031 790 45 00
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Abteilungen Gemeindehaus
Eine Fusion ist die auf einem Fusionsvertrag beruhende Verschmelzung zweier oder mehrerer Gesellschaften zu einer Einheit. Es gibt zwei Arten von Fusionen:
Zulässig ist die Fusion für alle Handelsgesellschaften. Nicht fusionieren dürfen Einzelfirmen.
Bei der Spaltung überträgt eine Gesellschaft ihr ganzes Vermögen oder Teile davon auf eine oder mehrere andere Gesellschaften. Im Gegenzug erhalten die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zwingend Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte bei der übernehmenden Gesellschaft. Darin unterscheidet sich die Spaltung von der Vermögensübertragung, welche keine mitgliedschaftliche Komponente aufweist. Folgende Arten der Spaltung sind möglich:
Zulässig sind nur Spaltungen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Einzelfirmen und Vereine können sich nicht spalten.
Als Umwandlung gilt die Änderung der Rechtsform einer Gesellschaft oder Einzelfirma unter Fortbestand aller vermögens- und mitgliedschaftlichen Beziehungen. Das bisherige Unternehmen bleibt als Rechtsträger bestehen und wahrt seine wirtschaftliche und rechtliche Identität.
Die Umwandlung ist allgemein zulässig, wenn die Ausgangs- und die Zielrechtsform in ihren rechtlichen Strukturen grundsätzlich vereinbar sind.
Mit einer Vermögensübertragung kann eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft oder Einzelfirma ihr ganzes Vermögen oder Teile davon auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden von der Vermögensübertragung formell nicht berührt: Sie behalten ihre Stellung in der Firma, ohne Gesellschafterinnen und Gesellschafter der erwerbenden Gesellschaft zu werden. Darin unterscheidet sich die Vermögensübertragung insbesondere von der Spaltung.