Gesuch um Unterstützung durch den Zivilschutz

Einsätze des Zivilschutzes zur Prävention und zur Instandstellung / Vorgängig das Schadensausmass eines Ereignisses verringern

Der Zivilschutz kommt nicht nur während und nach Ereignissen zum Einsatz, er führt auch präventive Massnahmen durch zur Verhinderung oder Minderung von Schäden. Darunter sind Massnahmen zu verstehen, die das Schadensausmass bei einem Ereignis verringern sollen, so etwa präventive Massnahmen beim Hochwasserschutz, indem beispielsweise ein Flussbett von Geschiebe und Geröll freigemacht wird. Präventive Massnahmen werden im Rahmen von Wiederholungskursen durchgeführt, wobei Schutzdienstpflichtige pro Jahr höchstens 21 Tage für Wiederholungskurse aufgeboten werden können.

Aufräumen nach Naturkatastrophen

Naturbedingte Katastrophen wie Unwetter, Hochwasser oder Sturm hinterlassen oft Zerstörung und Trümmer. Einsätze des Zivilschutzes für Instandstellungsarbeiten haben zum Ziel, aufzuräumen sowie Schutzsysteme und Bauwerke wiederherzustellen. Sie müssen den Aufgaben und dem Zweck des Zivilschutzes entsprechen und finden zwischen der Bewältigungs- und der Regenerationsphase (innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses) statt. Gefordert ist meist vor allem der Bereich Unterstützung (Pioniere des Zivilschutzes). Instandstellungsarbeiten werden ebenfalls als Wiederholungskurse durchgeführt.

Der Zivilschutz unterstützt Veranstaltungen

Gemeinschaftseinsätze sind Dienstleistungen des Zivilschutzes für Dritte, namentlich für Behörden, Organisationen, Vereine oder Aussteller. Sie sind in Artikel 28, 53, 79 und 91 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) sowie in Artikel 41 und 45 ff. der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV) festgelegt. Schutzdienstpflichtige können für Gemeinschaftseinsätze auf nationaler, kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene aufgeboten werden. Diese Einsätze werden als Wiederholungskurse mit einer maximalen Dauer von 21 Tagen pro Jahr durchgeführt. Dienstleistungen zugunsten des eigenen Arbeitgebers sind nicht zulässig.

Voraussetzungen berücksichtigen

Die Zivilschutzverordnung definiert in Artikel 46 die Voraussetzungen für Gemeinschaftseinsätze. Leistungen können erbracht werden, wenn:

  • die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller ihre Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen können und der Einsatz von öffentlichem Interesse ist;
  • der Gemeinschaftseinsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des erworbenen Wissens und Könnens dient;
  • der Gemeinschaftseinsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
  • das Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.
  • Formular Gesuch um Unterstützung durch den Zivilschutz (für Gemeinden)
  • Gesuch um Unterstützung durch den Zivilschutz bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft (EzG) auf nationaler Ebene (Nationale Gemeinschaftseinsätze)
  • Formular: Bereits von BABS erhältlich https://www.babs.admin.ch/de/zs/einsatz/ezg.html