Beglaubigung von Unterschriften
Gemäss Artikel 62 bis 64 der kantonalen Notariatsverordnung dürfen die bernischen Einwohnergemeinden keine Unterschriften beglaubigen. Auch ist die Einwohnergemeinde nicht dazu berechtigt, Unterschriften zu bescheinigen oder zu bestätigen. Im Kanton Bern muss die Echtheit einer Unterschrift oder die Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original durch eine bernische Notarin oder einen bernischen Notar beglaubigt werden.
Sofern die Beglaubigung für das Ausland bestimmt ist, muss eine entsprechende Zusatzbestätigung bei der Staatskanzlei des Kantons Bern eingeholt werden.
Die Gemeinde darf nur Personalien, den Wohnsitz oder Lebensbescheinigungen von Einwohnerinnen und Einwohnern von Konolfingen bestätigen.
Auf einigen Formularen von Banken, Versicherungen oder anderen Stellen ist aufgedruckt, dass die Beglaubigung durch die Gemeinde oder einen Notar/eine Notarin eingeholt werden kann. Dies, da die Beglaubigung von Unterschriften und Kopien in anderen Kantonen teilweise in der Kompetenz der Gemeinden liegt. Verständlicherweise sorgt dies bei uns am Schalter je nach Formular immer wieder zu Unverständnis.
Müssen Sie eine Unterschrift oder eine Kopie beglaubigen lassen, so bitten wir Sie, sich direkt an ein bernisches Notariat zu wenden.