Stimmberechtigte

Konolfingen zählt rund 4'000 Stimmberechtigte in Gemeindeangelegenheiten, sowie rund 4'200 Stimmberechtigte in Kantons- und Bundesangelegenheiten.

In Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und seit drei Monaten in der Gemeinde Konolfingen ihren politischen Wohnsitz haben.

Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ. Folgendes fällt in ihre Zuständigkeit:

Die Stimmberechtigten wählen an der Urne
  • im Mehrheitswahlverfahren (Majorz) den Präsidenten der Gemeinde und des Gemeinderates in einer Person,
  • im Verhältniswahlverfahren (Proporz) die übrigen Mitglieder des Gemeinderates.
Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne
  • Über den Erlass, die Aufhebung, die Gesamtrevision und Teilrevisionen der Gemeindeordnung,
  • über den Erlass, die Aufhebung, die Gesamtrevision und Teilrevisionen des Reglements über Abstimmung und Wahlen,
  • über den Erlass, die Aufhebung, die Gesamtrevision und Teilrevisionen der baurechtlichen Grundordnung und der Überbauungsordnungen sofern nicht der Gemeinderat zuständig ist,
  • alle übrigen vom Gemeinderat beschlossenen Reglemente, sofern gegen den entsprechenden Beschluss des Gemeinderats das Referendum zustande gekommen ist,
  • soweit 1 Million Franken übersteigend:
    • neue Ausgaben,
    • von Gemeindeverbänden unterbreitete Sachgeschäfte,
    • Bürgschaftsverpflichtungen und ähnliche Sicherheitsleistungen,
    • Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken,
    • Finanzanlagen in Immobilien,
    • Beteiligung an juristischen Personen des Privatrechts mit Ausnahme von Anlagen des Finanzvermögens,
    • Verzicht auf Einnahmen,
    • Gewährung von Darlehen mit Ausnahme von Finanzanlagen,
    • Anhebung oder Beilegung von Prozessen und Enteignungsverfahren oder deren Übertragung an ein Schiedsgericht. Massgebend ist der Streitwert,
    • Entwidmung von Verwaltungsvermögen und
    • die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte,
  • den Zusammenschluss mit einer oder mehreren Gemeinden
  • über Initiativen.


Initiative

Die Stimmberechtigten können die Behandlung eines Geschäfts verlangen, wenn es in ihre Zuständigkeit fällt oder ein Reglement in der Zuständigkeit des Gemeinderates ist.

Die Initiative ist gültig, wenn sie:

  • von mindestens zehn Prozent der Stimmberechtigten unterzeichnet ist,
  • innert der Frist nach Gemeindeordnung eingereicht ist,
  • entweder als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf ausgestaltet ist,
  • eine vorbehaltslose Rückzugsklausel sowie die Namen der Rückzugsberechtigten enthält,
  • nicht rechtswidrig oder undurchführbar ist und
  • nicht mehr als einen Gegenstand umfasst.

Fakultatives Referendum

Mindestens fünf Prozent der Stimmberechtigten können gegen den Erlass eines Reglements durch den Gemeinderat das Referendum ergreifen. Die Referendumsfrist beträgt dreissig Tage seit der Bekanntmachung.

Kommt das Referendum gültig zustande, unterbreitet der Gemeinderat den Stimmberechtigten die Vorlage zum Entscheid.

Petition

Jede Person hat das Recht, Petitionen an den Gemeinderat zu richten. Gegenstand der Eingabe kann jede staatliche Tätigkeit oder jedes Thema aus dem Alltag sein. Die Einwohnerinnen und Einwohner können sich so zu einem bestimmten Thema bei der Behörde, die das Anliegen betrifft, Gehör verschaffen.

Das zuständige Organ hat die Petition innerhalb von sechs Monaten zu prüfen und zu beantworten.

Info

Das Portal ch.ch informiert unter anderem umfassend über das Stimm- und Wahlrecht auf Kantons- und Bundesebene.