Adoption

Durch die Adoption erhält ein Kind einen oder zwei neue Elternteile und verliert gleichzeitig die rechtliche Beziehung zu seinen bisherigen Eltern. Sie ist nur dann auszusprechen, wenn es dem Wohl des Kindes dient und es damit einverstanden ist. Für minderjährige Kinder braucht es dazu die Zustimmung von Vater und Mutter. Das Kantonale Jugendamt ist zuständig, wenn die adoptionswilligen Personen Wohnsitz im Kanton Bern haben.

Formen von Adoption

Es gibt verschiedene Formen von Adoption. Adoptierte Personen sowie ihre leiblichen Eltern, Geschwister oder Halbgeschwister haben das Recht auf Auskunft.

Gemeinschaftliche Adoption und Einzeladoption

Ein verheiratetes Paar kann gemeinschaftlich ein Kind adoptieren. Für Paare in eingetragener Partnerschaft oder für unverheiratete Paare ist dies nicht möglich. Eine alleinstehende Person kann eine Einzeladoption beantragen. Wer ein Kind zur späteren Adoption aufnehmen möchte, muss über eine Eignungsbescheinigung verfügen. Die Adoption kann erst ausgesprochen werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben.

Stiefkindadoption

Eine Person kann das Kind, mit dessen Elternteil sie verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft oder in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebt, adoptieren. Voraussetzung ist, dass die Eltern des Kindes der Adoption zustimmen.

Adoption einer volljährigen Person

In allen Adoptionsformen (gemeinschaftliche Adoption, Einzel- oder Stiefkindadoption) können auch volljährige Personen adoptiert werden. Die Eltern der zu adoptierenden Person werden zur Stellungnahme eingeladen, müssen dieser aber nicht zustimmen.

Weiterführende Informationen

Unter diesem Link erhalten Sie weiterführende Informationen zum Thema Adoption.

Umfassender Kindesschutz

Der umfassende Kindesschutz beinhaltet alle Unterstützungs- und Beratungsleistungen sowie Interventionen, die dazu dienen, den Schutz der Kinder in der Familie und der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen ein gesundes und sicheres Aufwachsen zu ermöglichen.

Weiterführende Informationen

Unter diesem Link erhalten Sie weiterführende Informationen zum Thema Umfassender Kindesschutz.

Gefährdungsmeldung Kindesschutz

Wenn Sie vermuten, dass ein Kind gefährdet ist und die Situation möglicherweise ein Handeln der Behörden erfordert, können Sie sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wenden.

Reichen Sie Ihre Gefährdungsmeldung wenn möglich schriftlich ein. Jede Person kann eine Meldung erstatten, wenn sie die Gefährdung eines Kindes vermutet. Behörden, Ämter, Gerichte, Schulen und alle subventionierten Institutionen sind sogar zu einer Meldung verpflichtet.

Die KESB klärt nach einer Meldung den Sachverhalt ab und entscheidet, ob Massnahmen zum Schutz des Kindes nötig sind.

In diesem Video wird die Gefährdungsmeldung im Kindesschutz erklärt

Meldung an die KESB

Mit dem Formular Meldung einer eventuellen Kindeswohlgefährdung oder Selbstmeldung von Eltern betreffend das Wohl ihres Kindes, können Sie direkt eine Meldung an den entsprechenden KESB Standort einreichen.

Link zu den Formularen