Dienstverschiebung / Urlaub

Jeder Schutzdienstpflichtige hat seine privaten und beruflichen Obliegenheiten nach dem Dienst zu richten. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Dienstverschiebung oder Urlaub. Die aufbietende Stelle kann jedoch beim Vorliegen wichtiger Gründe (VöS, Art. 45, Abs. 2) eine Dienstverschiebung bewilligen. Solange diese nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.

Dienstverschiebung:
Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung einreichen. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.

Urlaub:
Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens 10 Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Bei Dringlichkeit kann das Gesuch auch während des Dienstes eingereicht werden. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht

Die Weiteren Bestimmungen finden Sie in der Verordnung öffentliche Sicherheit der Gemeinde Konolfingen (VöS) ab Art. 44 ff.

Gesuch um Dienstverschiebung / Urlaub

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